Rechtlicher Rahmen
Die Tätigkeit von Swisslos als gemeinnützige Lotteriegesellschaft der Deutschschweiz und des Kantons Tessin stützt sich auf:
- Das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 sowie die dazugehörige Verordnung vom 7. November 2018.
- Die interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020).
- Das Gesamtschweizerische Geldspielkonkordat (GSK) vom 20. Mai 2019 (Konkordat).
- Die Statuten (PDF) vom 3. Dezember 2021.
Am 29. September 2017 wurde das neue Geldspielgesetz vom Parlament verabschiedet. Seit dem 1. Januar 2019 ist dieses wie auch die dazugehörende Geldspielverordnung in Kraft. Das neue Gesetz löste das Lotteriegesetz von 1923 sowie das Spielbankengesetz von 1998 ab und regelt den gesamten Geldspielbereich. Da neu auch die Lotteriegesellschaften dem Geldwäschereigesetz unterstehen, hat Swisslos heute die Bestimmungen der Verordnung des EJPD über die Sorgfaltspflichten der Veranstalterinnen von Grossspielen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung EJPD, GwV-EJPD) einzuhalten.
Seit dem 1. Januar 2021 gelten das Gesamtschweizerische Geldspielkonkordat (GSK) und die Interkantonale Verreinbarung betreffend der gemeinsamen Durchführung von Geldspielen (IKV 2020).
Die bereits heute geschuldete Spielsuchtabgabe von 0.5 Prozent an die Kantone für die Prävention, Beratung/Behandlung, Aus- und Weiterbildung und Forschung zum Thema Spielsucht ist neu im Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat verankert.
Swisslos steht unter der Aufsicht der Interkantonalen Geldspielaufsicht (Gespa), der Nachfolgebehörde der früheren Lotterie- und Wettkommission (Comlot),